Anpassung des Mutterschutzgesetzes vom 24. Februar 2025
Seit dem 1. Juni 2025 haben Frauen bei einer Fehlgeburt Anspruch auf Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche
Die Schutzfristen, zwischen zwei und acht Wochen, sind nach Länge der Schwangerschaft geregelt.
In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn sich die betroffene Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt.
Ebenfalls haben die Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen abhängig von der Schutzfrist.
Mehr Informationen finden Sie z. B. unter nachfolgenden Links:
Mutterschutz und Mutterschaftsleistungen - BMFSFJ
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/59/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=2




