"Das Leben hat den Erdball nicht durch Kampf erobert,
sondern durch Vernetzung."
Margulis und Sagan
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Auf die Nestwärme kommt es an!

Anpassung des Mutterschutzgesetzes vom 24. Februar 2025

Anpassung des Mutterschutzgesetzes vom 24. Februar 2025

Seit dem 1. Juni 2025 haben Frauen bei einer Fehlgeburt Anspruch auf Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche 

Die Schutzfristen, zwischen zwei und acht Wochen, sind nach Länge der Schwangerschaft geregelt.

In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn sich die betroffene Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt.

Ebenfalls haben die Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen abhängig von der Schutzfrist.

Mehr Informationen finden Sie z. B. unter nachfolgenden Links: 

Mutterschutz und Mutterschaftsleistungen - BMFSFJ

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/59/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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